Grüner Strom UZ 46

Informationen zur Richtlinie und zur Antragstellung

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Warum gibt es ein Umweltzeichen für Grünen Strom?

Mit dieser Richtlinie können Tarifmodelle bzw. Stromprodukte von Ökostromhändlern und innergemeinschaftlich gehandelter Strom von Energiegemeinschaften ausgezeichnet werden, die zur Gänze aus erneuerbaren Energieträgern stammen und somit einen wesentlichen Beitrag zu einer nachhaltigen Energieversorgung leisten.

Somit können Kunden mit einem Blick jenes Stromprodukt erkennen, das garantiert frei von nuklearen und fossilen Energieträgern ist.

Grüner Strom muss einen Mindestanteil Strom aus Photovoltaik beinhalten und darüber hinaus aus den erneuerbaren EnergieträgernBiomasse, Erdwärme, Sonne, Wind oder Wasserkraft stammen, wobei letzterer mengenmäßig begrenzt ist.

Nur Ökostromhändler können Grünen Strom anbieten, damit wird eine mögliche Vermischung mit nicht erneuerbaren Energieträgern unterbunden. Grüner Strom muss gemeinsam mit Herkunftsnachweisen gehandelt werden.

Grüner Strom mit dem Österreichischen Umweltzeichen trägt dazu bei, Nachfrage nach Strom, der tatsächlich aus erneuerbaren Energieträgern produziert wird, zu erhöhen und somit einen wesentlichen Beitrag zur umweltschonenden Energieversorgung sowie zum Klimaschutz leistet.

Was kann ausgezeichnet werden?

Ausgezeichnet werden kann „Grüner Strom“ als Tarifmodell bzw. Stromprodukt von Ökostromhändlern bzw. als innergemeinschaftlich gehandelter Strom von Energiegemeinschaften. „Grüner Strom“ ist Strom aus den erneuerbaren Energieträgern Biomasse (fest, flüssig und gasförmig), Geothermie, Sonne, Wasser und Wind.

Definitionen:

Ökostrom: ist Strom gemäß den im Ökostromgesetz angeführten erneuerbaren Primärenergieträgen.

Ökostromhändler: Stromhändler, die weder mit Atomstrom noch Strom aus fossilen Quellen handeln und auch keinen Strom unbekannter Herkunft mit getrennt erworbenen Herkunftsnachweisen liefern bzw. verkaufen.

Bürgerenergiegemeinschaft: Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern kontrolliert wird.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften: Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß Elektrizitätswirtschaftsgesetz angesiedelt sein.

Endverbraucher: natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft.

Produkt: Tarif- oder Vertragsmodell des Stromhändlers für Endverbraucher, das sich durch einen Namen und einen Preis oder ein Preismodell definiert.

Labelling: visuelle Darstellung der Jahresstromzusammensetzung des Händlers, die alle Primärenergieträger, die an Endverbraucher verkauft wurden, abbildet.

Herkunftsnachweis: Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt.

Was sind die Anforderungen?

  • Photovoltaik und Wasserkraft:
    Der Gesamtanteil an Wasserkraft kann bis zu 79% betragen, dabei muss der Anteil an Photovoltaik mindestens 1 Prozentpunkt über der von der OeMAG zugewiesenen Menge an Photovoltaikstrom sein.
    Der Gesamtanteil an Wasserkraft kann auch größer 79% sein, dabei muss für jedes zusätzliche Prozent Wasserkraft ein zusätzlicher Prozentpunkt Photovoltaikstrom enthalten sein.
    Zur Erzeugung von Grünem Strom aus Wasserkraft sind Lauf- ,Speicher- und Ausleitungskraftwerke zugelassen, die zu keiner Verschlechterung des ökologischen Gewässerzustandes nach Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG führen.
  • Grüner Strom muss im Portfolio mindestens 10% Strom aus Anlagen enthalten, die nicht älter als fünfzehn Jahre sind (ab Erstinbetriebnahme) oder in den letzten fünfzehn Jahren revitalisiert bzw. erweitert wurden, wobei das elektrische Arbeitsvermögen um mindestens 15% vergrößert werden musste.
  • Feste und flüssige Biomasse müssen Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.
  • Endverbraucher müssen in geeigneter Form auf Einsparpotentiale im Stromverbrauch hingewiesen werden.
  • Transparenz

    Details dazu finden Sie in der Richtlinie UZ 46 Grüner Strom.

Weitere Infos und Liste der Prüfstellen

Richtlinie UZ 46 Grüner Strom

Informationsblatt zur Antragstellung mit der Beschreibung aller relevanten Schritte

Liste der Prüfstellen
zur Erstellung des Gesamtgutachtens

Prüfprotokoll für Energiegemeinschaften
Prüfprotokoll für Ökostromhändler


Nutzungsgebühren

Zum Online-Antrag (erste Registrierung)

Informationsblatt zur Antragstellung mit der Beschreibung aller relevanten Schritte
Anleitung zum Online Antrag und zur Nutzung der Antragssoftware

Unter dem Button „Online-Antrag“ können Sie sich zum ersten Mal registrieren und durch Bekanntgabe einer Email-Adresse Ihr Interesse bekunden.
Nachdem Sie diese Adresse registriert haben, können Sie einen Antrag anlegen. In diesem Online-Antrag werden dann folgende Daten zusammengeführt und verwaltet:
Adresse und Kontaktdaten Ihrer Firma und einer Ansprechperson, Angaben zu Ihren Produkten, Informationen für das Marketing und unsere Webseite (Texte, Bilder etc.), Dokumente, die als Nachweise für das Umweltzeichen nötig sind und Ähnliches.
Diese Daten müssen Sie erst dann vollständig ausfüllen, wenn Sie einen verbindlichen Antrag zur Freigabe an den VKI stellen.



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