Satzung
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SATZUNG FÜR DIE VERBANDSMARKE „UMWELTZEICHEN“
§ 1 Sitz und Vertretung der Verbandsmarke Umweltzeichen
1) Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz,
Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) mit Sitz in
1030 Wien, Radetzkystraße 2.
2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation
und Technologie wird durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter des
Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation
und Technologie vertreten, insbesondere bei Verlängerung der Zeichennutzung,
Unterzeichnung der Urkunden sowie Verlängerung der Richtlinien
nach Beschluss durch den Beirat.
3) Die Vergabe des Umweltzeichens für Schulen und pädagogische Hochschulen
erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Forschung (BMBWF).
§ 2 Vergabe der Verbandsmarke Umweltzeichen
1) Die Republik Österreich vergibt das von Friedensreich Hundertwasser entworfene
Umweltzeichen, das als Verbandsmarke gemäß § 63 des Markenschutzgesetzes
registriert ist, mit einem der Anlage 1 entsprechenden
Nutzungsvertrag, sofern ein Produkt oder eine Dienstleistung, ein Tourismusoder
Kulturbetrieb, eine Schule oder eine Bildungseinrichtung die Voraussetzungen
erfüllt, die in dieser Satzung und in den entsprechend dieser
Satzung erarbeiteten und veröffentlichten Richtlinien (Vergabekriterien)
festgesetzt werden.
§ 3 Zielsetzung
1) Die Konsumgesellschaft hat nicht nur Arbeitsplätze und Wohlstand, sondern
auch Umweltschäden in großem Ausmaß mit sich gebracht. Meldungen
über Luft- und Gewässerverschmutzung, Landschaftsverarmung
und Waldsterben, Klimaveränderung, exzessiven Ressourcenverbrauch
sowie Gefährdung und Ausrottung der Pflanzen- und Tierarten gehören zu
unserem täglichen Leben.
2) Aufgerüttelt durch diese Entwicklungen werden Umweltschutz und nachhaltige
Entwicklung in den Augen der Bevölkerung zu einer wichtigen politischen
Aufgabe.
3) Immer mehr Menschen und Organisationen wollen aber nicht nur, dass
bei großen Investitionsentscheidungen auf die Umwelt Rücksicht genommen
wird, sondern wollen auch durch ihr Konsum- und Kauf- bzw. Beschaffungsverhalten
einen Beitrag zum Umweltschutz leisten.
Oft fehlt den Beschaffenden sowie den Konsumentinnen und Konsumenten
das Wissen über Belastungen der Umwelt, die durch Produktion, Gebrauch
und Entsorgung von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen
entstehen, und über umweltfreundlichere Alternativen, die sie
als Verbraucher haben.
Es ist deshalb ein umweltpolitisches Anliegen ersten Ranges, den Verbrauchern
die von ihnen verlangten Informationen zugänglich zu machen,
und sie auf verständliche Art und Weise auf umweltfreundlichere Produkte
und Dienstleistungen hinzuweisen. Das Österreichische Umweltzeichen
dessen Richtlinien unter Einbeziehung aller Anspruchsgruppen erarbeitet
werden und das eine unabhängige Prüfung der ausgezeichneten Produkte
und Dienstleistungen vorsieht, bietet diese zuverlässige und glaubwürdige
Information.4) Mit der Auszeichnung eines Produktes oder einer Dienstleistung durch das
Umweltzeichen soll den kritischen Verbrauchern eine ökologische Orientierungshilfe
beim Einkauf (direkt am Point of Sale) geboten werden. Das
Nachfrageverhalten soll dadurch dahingehend verändert werden, dass
umweltfreundlicheren Produkten und Dienstleistungen der Vorzug gegeben
werden kann.
5) Das in der Anlage 2 wiedergegebene Zeichen (die Erde, umgeben von
bunten Bäumen und dem Schriftzug „Umweltzeichen“) ist in schwarzweiß
sowie allen Farbkombinationen markenrechtlich geschützt, gelangt aber
nur in einer mehrfarbigen und einer einfärbigen Ausführung zur Anwendung.
6) Das Umweltzeichen soll als marktwirtschaftliches Instrument auch die Hersteller
motivieren, weniger umweltbelastende Produkte und Dienstleistungen
zu entwickeln und anzubieten. Am Markt soll dadurch ein dynamischer
Prozess ausgelöst werden, der die Angebotsstruktur in Richtung
umweltfreundlichere Produkte bzw. Dienstleistungen beeinflusst.
7) Mit der Verleihung des Zeichens werden relativ umweltfreundliche bzw.
umweltfreundlichere Entwicklungen und Alternativen erkennbar gemacht.
Umweltfreundlich bedeutet in diesem Zusammenhang: „umweltfreundlicher
als das aktuelle Angebot der dem gleichen Zweck dienenden Produkte
oder Dienstleistungen“.
§ 4 Grundsätze für die Richtlinien
1) Die Prüfrichtlinien sehen eine gesamtheitliche Beurteilung des Produktes
bzw. der Dienstleistung vor, wobei nicht nur die Umweltauswirkungen des
Produktes bzw. der Dienstleistung selbst, sondern auch das Produktionsverfahren,
die Qualität und die Gebrauchstauglichkeit des Produktes bzw.
der Dienstleistung erfasst werden.
2) In diesem Sinne werden die Umweltbelastung
. durch Rohstoff- und Energieverbrauch (bei Herstellung und Gebrauch)
. durch Abfälle und Emissionen aller Art (bei Herstellung und Gebrauch)
. durch das Vertriebssystem und die Transportmethode
. durch die Entsorgung, Verwertung oder Wiederverwendung
aber auch Qualität, Sicherheit, Arbeitnehmerschutz und Reparaturfreundlichkeit
nach produkt- und dienstleistungsspezifischen Richtlinien bewertet.
3) Der Titel oder die Einleitung der Richtlinie hat den umweltpolitischen
Hauptnutzen gegenüber dem durchschnittlichen, aktuellen Angebot zum
Ausdruck zu bringen.
4) Sofern nichts Anderes bestimmt wird, treten die Richtlinien (Vergabekriterien)
mit dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Monatsersten eines jeden
Kalendervierteljahres in Kraft und unterliegen in der Regel einem vierjährigen
Überarbeitungszyklus. Basiert eine Richtlinie auf gültigen Vergabekriterien
des EU Ecolabels oder auf jenen des Blauen Engels, so erstreckt
sich ihre Gültigkeit bis zu jenem Datum, das für die Gültigkeit dieser
Vergabekriterien vorgesehen ist.
5) Eine vorzeitige Außerkraftsetzung oder Änderung ist nur aus wichtigen
Gründen, etwa einer wesentlichen Änderung des Standes von Wissenschaft
und Technik oder einer die Rechtswidrigkeit der Richtlinienerfüllung
bewirkenden Rechtsänderung möglich. Eine Erstreckung der Gültigkeitsdauer
der Richtlinie erfordert eine Empfehlung des Beirates Umweltzeichen.
6) Solange kein Antrag auf Zeichenvergabe gestellt wurde, ist das Bundesministerium
für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und
Technologie berechtigt, eine Richtlinie zurückzuziehen oder abzuändern.
7) Die Prüfrichtlinie bezieht sich jeweils auf Produkte (eine Produktgruppe)
oder Dienstleistungen, die dem gleichen Gebrauchszweck dienen. Die
Prüfrichtlinie ist so zu gestalten, dass nur Produkte bzw. Dienstleistungen
das Umweltzeichen erlangen können, die hinsichtlich ihrer Qualität bzw.
Gebrauchstauglichkeit nicht schlechter und hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen
besser als der jeweilige Durchschnitt des aktuellen Angebotes
zu bewerten sind.
8) Die Richtlinie legt auch fest, wie und in welchem Umfang bei der Antragstellung
über die Inhaltsstoffe und Bestandteile des Produktes sowie Hilfsstoffe
im Produktionsprozess aufzuklären und in welcher Form die Erfüllung
der Richtlinie nachzuweisen ist (Gutachten, Prüfstellen, Prüfmatrix).
§ 5 Erstellung der Richtlinien
1) Aufgrund von umweltpolitischen Notwendigkeiten, Vorschlägen, Anregungen
von Firmen, Umweltinitiativen, und Anderen wird vom Bundesministerium
für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
infolge einer Screening Studie eine Liste jener Produkt- und Dienstleistungsgruppen
erstellt, für die Richtlinien erarbeitet werden sollen.
2) Nach Beratung des Entwurfes dieser Liste und Abgabe einer Empfehlung
durch den „Beirat Umweltzeichen“ trifft das Bundesministerium für Klimaschutz,
Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Entscheidung
über die in der nächsten Arbeitsperiode zu erstellenden Richtlinien.
3) Die Entscheidung wird mit Hilfe einer Screening Studie getroffen, deren
wesentlichste Inhalte sind:
1. Das Umweltproblem und die wesentlichen Umweltaspekte im jeweiligen
Produkt- oder Dienstleistungsbereich
2. Die spezifische Produktlandschaft (Anzahl, Ausrichtung, Heterogenität,
Herstellerstruktur...)
3. Die mögliche Ausrichtung der Richtlinie
4. Ihr Umweltnutzen im Optimalfall
5. Beurteilung der Plausibilität für effektive Zeichennutzung (wie viele
Nutzer sind möglich/wahrscheinlich).
4) Anschließend erfolgt die Ausarbeitung eines Richtlinienvorschlages und
eine Richtliniendebatte in einem Fachausschuss unter Leitung des vom
BMK beauftragten Dritten unter Beiziehung von Vertreterinnen und Vertretern
der betroffenen Wirtschaftskreise, von Umweltorganisationen, der
Verwaltung und sonstiger Fachexperten und Fachexpertinnen.
5) Als Basis für eine Richtlinie des Österreichischen Umweltzeichens können
auch gültige Vergabekriterien des EU Ecolabels oder des Blauen Engelsherangezogen
werden. Das BMK bzw. der vom BMK beauftragte Dritte
können in einzelnen Fällen derartige Kriterien einem Fachausschuss präsentieren,
der dem Beirat empfehlen kann, diese Ecolabel-
Vergabekriterien vollinhaltlich als Richtlinie für das Österreichische Umweltzeichen
zu übernehmen. Kommt es zu keiner vollinhaltlichen Übernahme
der Vergabekriterien des Ecolabel oder jener des Blauen Engels, ist bezüglich
der betreffenden Produkt oder Dienstleistungsgruppe nach den Ziffern
1 bis 4 vorzugehen. „Vollinhaltlich“ bezieht sich in diesem Zusammenhang
auf die Umweltkriterien im betreffenden EU-Dokument bzw. in der betreffenden
Vergaberichtlinie des Blauen Engels. Anpassungen haben gegebenenfalls
in Bezug auf die Nachweispflicht für die Erfüllung der Kriterien
zu erfolgen. Dieser Nachweis hat jedenfalls gemäß den in dieser Satzung
für das Österreichische Umweltzeichen festgelegten Bestimmungen zu erfolgen.
6) Nach Vorlage der Richtlinie einschließlich Fachausschuss-Empfehlung an
den Beirat Umweltzeichen und allfälliger Abgabe einer begutachtenden
Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung genehmigt und veröffentlicht
das BMK die Richtlinie.
§ 6 Beantragung des Umweltzeichens
1) Die Anträge werden an einen, vom BMK - in Angelegenheiten des Umweltzeichens
für Schulen und pädagogische Hochschulen im Einvernehmen
mit dem BMBWF - beauftragten Dritten gerichtet.
2) Antragsteller kann jede natürliche oder juristische Person insbesondere Unternehmen
der Sachgüterproduktion, Tourismusbetriebe, Freizeit-, Kulturund
Bildungseinrichtungen sowie Schulen sein, die die Betriebsstätte oder
die Vertriebsstelle innerhalb der EU oder des EWR hat.
3) Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens können erst nach Veröffentlichung
einer Richtlinie (Vergabekriterien) für die entsprechende Produktgruppe
oder Dienstleistung gestellt werden.
4) Als Antragsunterlagen sind anzuschließen:
1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers bzw. des Produktherstellers.
2. Kopie der Gewerbeberechtigung und der Betriebsanlagengenehmigung(
en) oder Gleichwertiges.
3. Bezeichnung und Beschreibung des Produktes/Dienstleistung für
das/die das Umweltzeichen angestrebt wird.
4. Art der beabsichtigten Anbringung des Umweltzeichens auf dem Produkt,
der Verpackung oder Art der Kennzeichnung der Dienstleistung.
5. Unterlagen, die glaubhaft machen und bestätigen, dass das Produkt/
die Dienstleistung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. betreffend Sicherheit,
Gesundheit und Kennzeichnung), den technischen Normen
und Standards bzw. zumindest dem derzeitigen Stand der Technik entspricht.
6. Im Antrag muss weiters glaubhaft gemachen und bestätigt werden,
dass die Produktion bzw. die Erbringung der Dienstleistung den im Erzeugungsland
geltenden Umweltschutzbestimmungen und sonstigen
gesetzlichen Auflagen entspricht.
7. Gutachten, die bestätigen, dass das Produkt/die Dienstleistung die Anforderungen
der Richtlinie (Vergabekriterien) erfüllt.
§ 7 Nachweis der Richtlinienerfüllung
1) Ausgezeichnet werden nur jene Produkte und Dienstleistungen, die den
Richtlinien entsprechen und bei denen dies durch Gesamtgutachten entsprechend
qualifizierter Prüfstellen, technischer Büros, Zivilingenieure oder
gerichtlich beeideter Sachverständige bzw. qualifizierter Prüferinnen und
Prüfer (Tourismus und Bildung) nachgewiesen wird. In der Prüfrichtlinie
können Anforderungen an Qualifikation und Ausstattung der Prüfstellen
sowie Anforderungen an die Prüfmethoden festgelegt werden.
2) Ein beauftragter Dritter kontrolliert die vorliegenden Gutachten anhand
der Richtlinien und der Antragsunterlagen und empfiehlt die Umweltzeichen-
Vergabe.
§ 8 Vergabe des Zeichens, Nutzungsdauer und Gebühren
1) Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation
und Technologie vergibt mit Vertrag die Verbandsmarke „Umweltzeichen“
für die Dauer von vier Jahren. Basiert eine Richtlinie auf gültigen
Vergabekriterien des EU Ecolabels oder auf jenen des Blauen Engels, so
wird das Umweltzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Vergabekriterien
vergeben.
2) Die Verleihung des Zeichens durch das BMK erfolgt nach positiver Erledigung
der Anträge auf Zeichennutzung durch einen beauftragten Dritten
im Auftrag des BMK. Anhand der im Antrag eingereichten Unterlagen
prüft der beauftragte Dritte, ob die rechtlichen Voraussetzungen zur Führung
des Umweltzeichens erfüllt sind (siehe § 6, Zi. 4 Pkt. 1-7).
3) Mit der Vergabe des Zeichens ist die Bezahlung einer jährlichen Nutzungsgebühr
an einen beauftragten Dritten fällig. Die Höhe der jährlichen
Nutzungsgebühren wird in einer vom Bundesministerium für Klimaschutz,
Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichten
Gebührenordnung festgelegt.
Schulen sind von der Nutzungsgebühr befreit.
Gleichzeitige Nutzung von EU Ecolabel und Österreichischem Umweltzeichen:
Für Produktgruppen, für die gemäß § 5 Abs. 5 inhaltsgleiche Kriterien für das
Österreichische Umweltzeichen und das EU Ecolabel festgelegt wurden,
kann die Nutzungsgebühr für das Österreichische Umweltzeichen erlassen
werden, sofern beide Zeichen gleichzeitig genutzt werden, und die Nutzungsgebühr
gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des EU Ecolabel
in voller Höhe vorgeschrieben wird.
Werden gleichzeitig Anträge auf Nutzung des Österreichischen Umweltzeichens
und des EU Ecolabels für Produktgruppen, für die nach dem Verfahren
gemäß § 5 Abs. 5 inhaltsgleiche Vergabekriterien bestehen, gestellt,
kann die Bearbeitungsgebühr für das Österreichische Umweltzeichen entfallen,
sofern gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des EU Ecolabel die
Antragsgebühr für das EU Ecolabel in voller Höhe vorgeschrieben wird.
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation
und Technologie wird im Rahmen der Gebührenordnung eine Anpassung
der Gebührensätze an die Geldwertentwicklung unter Bedachtnahme auf
eine kostendeckende Gebührengestaltung vornehmen.
§ 9 Inhalt des Nutzungsvertrages
1) Der Zeichennutzungsvertrag enthält die Rechte und Pflichten der Zeichennutzers,
insbesondere hinsichtlich der Kontrolle der Richtlinieneinhaltung
einschließlich der Kostentragung für Kontrolltätigkeiten, der werblichen
Nutzung des Zeichens und der Beschränkungen, um Irreführungen
zu vermeiden, sowie allfällige Auflagen, die mit der Zeichennutzung verbunden
sind (z.B. Kennzeichnung von Inhaltsstoffen, Angabe der Begründung
der Zeichenvergabe, Unterlassung bestimmter werblicher Anpreisungen).
2) Des Weiteren regelt der Zeichennutzungsvertrag auch Sanktionen des
BMK (z.B. vorübergehende oder dauernde Untersagung der Zeichennutzung),
wenn nach Zeichenvergabe Umstände bekannt werden, die eine
(neuerliche) Vergabe oder eine weitere Nutzung des Zeichens unzulässig
erscheinen lassen (z.B. unrichtige Prüfgutachten oder unrichtige Bestätigungen
über die Einhaltung gesetzlicher Auflagen bei der Produktion sowie
vertragswidrige Zeichennutzung).
§ 10 Kontrolle der Vertragserfüllung
Dem Nutzungsvertrag entsprechend wird von einem beauftragten Dritten
die Einhaltung der Richtlinien und des Zeichennutzungsvertrages überprüft,
bzw. eine Überprüfung veranlasst. Der/Die ZeichennutzerIn ist zur Zusammenarbeit
bei der Kontrolle verpflichtet.
§ 11 Sanktionen bei Vertragsverletzungen und Zeichenmissbrauch
1) Bei Verletzung des Zeichennutzungsvertrages (z.B. Nichteinhaltung der
Richtlinie, Zeichenmissbrauch) wird vom BMK die Berechtigung zur Zeichennutzung
- dauernd oder bis zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen
Zustandes - entzogen. Daneben bleiben Sanktionen auf Grund des
Markenschutzgesetzes oder wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (z.B. Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb) unberührt.
2) Verletzungen des Zeichennutzungsvertrages, die zur (vorübergehenden)
Untersagung der Zeichennutzung führen, sind insbesondere:
. das Produkt/die Dienstleistung entspricht nicht mehr der Richtlinie
. die für die Zeichenvergabe eingereichten Unterlagen waren unrichtig
oder gefälscht
. die bei Antragstellung bekannt gegebenen Inhaltsstoffe waren unrichtig
. das Umweltzeichen wurde missbräuchlich (z.B. in der Werbung) auch
für andere Produkte/Dienstleistungen verwendet
. die Nutzungsgebühr wurde nicht (vollständig) entrichtet
. die Durchführung von Kontrollen wurde behindert, verhindert oder verzögert.
§ 12 Verlängerung der Zeichennutzung
Die Zeichennutzung kann auf Antrag der Zeichennutzer jeweils für eine weitere
Periode von 4 Jahren verlängert werden, wenn das Produkt, der Betrieb,
die Schule, die Bildungseinrichtung bzw. die Dienstleistung den Anforderungen
der jeweils anzuwendenden Richtlinie in der geltenden Fassung entsprechen.
Frühestens sechs und spätestens zwei Monate vor Ablauf der Nutzungsdauer
ist ein Antrag auf Verlängerung der Zeichennutzung zu stellen.
Bei Änderungen des Produktes/der Dienstleistung, die Inhalte der Richtlinie
berühren, ist innerhalb eines Jahres ein Gutachten über die geänderten Parameter
vorzulegen.
Bei einer Änderung der Vergaberichtlinien ist – ausgenommen für Tourismusbetriebe
sowie Schulen oder Bildungseinrichtungen - spätestens ein Jahr
nach Inkrafttreten ein Gutachten über die geänderten Parameter bzw. Anforderungen
und Kriterien vorzulegen. Mit Vorlage dieses Gutachtens kann
die Verlängerung des Zeichennutzungsvertrags um eine weitere Periode beantragt
werden.
Tourismusbetriebe, Schulen und pädagogische Hochschulen sowie Bildungseinrichtungen
sind bei einer Änderung der Vergaberichtlinie verpflichtet,
innerhalb eines Jahres die für sie relevanten Änderungen und Anpassungen
vorzunehmen.
Alle 4 Jahre ist jedenfalls ein neues Gesamtgutachten erforderlich. Basiert
eine Richtlinie auf gültigen Vergabekriterien des EU Ecolabels bzw. auf jenen
des Blauen Engels, ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der überarbeiteten
Vergabekriterien ein neues Gesamtgutachten erforderlich.
§ 13 Erlöschen der Verbandsmarke
Das Recht zur Nutzung der Verbandsmarke „Umweltzeichen“ erlischt, wenn
die Verbandsmarke aus dem Markenregister gelöscht wird.