Satzung

Im Anschluss finden Sie die Satzung der Verbandsmarke "Umweltzeichen" in vollständiger Form. 

SATZUNG FÜR DIE MARKE „UMWELTZEICHEN“

§ 1 Sitz und Vertretung der Marke Umweltzeichen

1) Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) mit Sitz in Stubenring 1, 1010 Wien.

2) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) vertreten, insbesondere bei Verlängerung der Zeichennutzung,
Unterzeichnung der Urkunden sowie Verlängerung der Richtlinien
nach Beschluss durch den Beirat.

3) Die Vergabe des Umweltzeichens für Schulen und pädagogische Hochschulen erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung (BMB).

§ 2 Vergabe des Österreichischen Umweltzeichens

1) Die Republik Österreich vergibt das von Friedensreich Hun­dertwasser entworfene Umweltzeichen, das gemäß Markenschutzgesetz registriert ist, mit einem Nut­zungsvertrag, sofern ein Produkt oder eine Dienst­leistung, ein Tourismus-oder Kulturbetrieb, eine Schule oder eine Bildungseinrichtung die Voraussetzungen erfüllt, die in dieser Satzung und in den entsprechend dieser Satzung erarbei­teten und veröffent­lichten Richt­linien (Vergabe­kriterien) festgesetzt werden.

§ 3 Zielsetzung

1) Die Konsumgesellschaft hat nicht nur Arbeitsplätze und Wohlstand, sondern auch Umweltschäden in großem Ausmaß mit sich gebracht. Meldungen über Luft- und Gewässerverschmutzung, Landschaftsverarmung
und Waldsterben, Klimaveränderung, exzessiven Ressourcenverbrauch
sowie Gefährdung und Ausrottung der Pflanzen- und Tierarten gehören zu
unserem täglichen Leben.

2) Aufgerüttelt durch diese Entwicklungen werden Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung in den Augen der Bevölkerung zu einer wichtigen politischen Aufgabe.

3) Immer mehr Menschen und Organisationen wollen aber nicht nur, dass
bei großen Investitionsentscheidungen auf die Umwelt Rücksicht genommen wird, sondern wollen auch durch ihr Konsum- und Kauf- bzw. Beschaffungsverhalten einen Beitrag zum Umweltschutz leisten.
Oft fehlt den Beschaffenden sowie den Konsumentinnen und Konsumenten das Wissen über Belastungen der Umwelt, die durch Produktion, Gebrauch und Entsorgung von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen entstehen, und über umweltfreundlichere Alternativen, die sie
als Verbraucher haben. Es ist deshalb ein umweltpolitisches Anliegen ersten Ranges, den Verbraucherinnen und Verbrauchern die von ihnen verlangten Informationen zugänglich zu machen, und sie auf verständliche Art und Weise auf umweltfreundlichere Produkte und Dienstleistungen hinzuweisen. Das Österreichische Umweltzeichen, dessen Richtlinien unter Einbeziehung aller Anspruchsgruppen erarbeitet werden und das eine unabhängige Prüfung der ausgezeichneten Produkte und Dienstleistungen vorsieht, bietet diese zuverlässige und glaubwürdige Information.

4) Mit der Auszeichnung eines Produktes oder einer Dienstleistung durch das
Umweltzeichen soll den kritischen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine ökologische Orientierungshilfe beim Einkauf (direkt am Point of Sale) geboten werden. Das Nachfrageverhalten soll dadurch dahingehend verändert werden, dass umweltfreundlicheren Produkten und Dienstleistungen der Vorzug gegeben werden kann.

5) Das wiedergegebene Zeichen (die Erde, umgeben von
bunten Bäumen und dem Schriftzug „Umweltzeichen“) ist in Schwarzweiß
sowie allen Farbkombinationen markenrechtlich geschützt, gelangt aber
nur in einer mehrfarbigen und einer einfärbigen Ausführung zur Anwendung.

6) Das Umweltzeichen soll als marktwirtschaftliches Instrument auch Hersteller motivieren, weniger umweltbelastende Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln und anzubieten. Am Markt soll dadurch ein dynamischer Prozess ausgelöst werden, der die Angebotsstruktur in Richtung
umweltfreundlichere Produkte bzw. Dienstleistungen beeinflusst.

7) Mit der Verleihung des Zeichens werden relativ umweltfreundliche bzw.
umweltfreundlichere Entwicklungen und Alternativen erkennbar gemacht.
Umweltfreundlich bedeutet in diesem Zusammenhang: „umweltfreundlicher als das aktuelle Angebot der dem gleichen Zweck dienenden Produkte oder Dienstleistungen“.

§ 4 Grundsätze für die Richtlinien

1) Die Prüfrichtlinien sehen eine gesamtheitliche, lebenszyklusorientierte Beurtei­lung des Produktes bzw. der Dienstleistung vor, wobei nicht nur die Umweltauswirkungen des Produktes bzw. der Dienst­leistung selbst, sondern auch das Produktionsverfahren, die Qualität und die Gebrauchstauglichkeit des Pro­duktes bzw. der Dienstleistung erfasst werden.

2) In diesem Sinne werden die Umweltbelastung

· durch Rohstoff‑ und Energieverbrauch (bei Herstellung und Gebrauch)

· durch Abfälle und Emissionen aller Art (bei Herstellung und Gebrauch)

· durch das Vertriebssystem und die Transportmethode

· durch die Entsorgung, Verwertung oder Wiederverwendung

aber auch Qualität, Sicherheit, Arbeitnehmerschutz und Reparaturfreundlich­keit nach produkt- und dienstleistungsspezifischen Richtlinien bewertet.

3) Der Titel oder das Kapitel der Einleitung der jeweiligen Richtlinie hat den umweltpolitischen Hauptnutzen gegenüber dem durchschnittlichen, aktuellen Angebot im Markt zum Aus­druck zu bringen.

4) Sofern nichts anderes bestimmt wird, treten die Richt­linien (Vergabekriterien) mit dem auf ihre Veröffent­lichung folgen­den Monatsersten eines jeden Kalender­vierteljahres in Kraft und unterliegen in der Regel einem vierjährigen Überarbeitungszyklus. Basiert eine Richtlinie auf gültigen Vergabekriterien des EU Ecolabels oder auf jenen des Blauen Engels, so erstreckt sich ihre Gültigkeit bis zu jenem Datum, das für die Gültigkeit dieser Vergabekriterien jeweils vorgesehen ist.

5) Eine vorzeitige Außerkraftsetzung oder Änderung ist nur aus wichtigen Grün­den, etwa einer wesentlichen Änderung des Standes von Wissenschaft und Technik oder einer, die Rechtswidrigkeit der Richtlinienerfüllung bewirkenden Rechtsänderung möglich. Eine Erstreckung der Gültigkeitsdauer der Richtlinie erfordert eine Empfehlung des Beirates Umweltzeichen.

6) So­lange kein Antrag auf Zeichenvergabe gestellt wurde, ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft be­rechtigt, eine Richtlinie zurückzuziehen oder abzuändern.

7) Die Prüfrichtlinie bezieht sich jeweils auf Produkte (eine Produktgruppe) oder Dienstleistungen, die dem gleichen Gebrauch­szweck dienen. Die Prüfrichtlinie ist so zu gestalten, dass nur Produkte bzw. Dienstleistungen das Umweltzeichen er­langen können, die hinsichtlich ihrer Qualität bzw. Ge­brauchs­tauglichkeit nicht schlechter und hinsichtlich ihrer Umwelt­auswir­kungen besser als der jeweilige Durchschnitt des aktuellen Angebotes zu bewerten sind.

8) Die Richtlinie legt auch fest, wie und in welchem Umfang bei der Antragstellung über die Inhaltsstoffe und Bestandteile des Produktes sowie Hilfsstoffe im Produktionsprozess aufzuklären und in welcher Form die Erfüllung der Richtlinie nachzuweisen ist (Gutachten, Prüfstellen, Prüfmatrix).

§ 5 Erstellung der Richtlinien

1) Aufgrund von umweltpolitischen Notwendigkeiten, Vorschlägen, Anregungen von Firmen, Umwelt­ini­tiativen, und anderen Aspekten wird vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft eine Liste jener Produkt- und Dienstleistungsgruppen vorgelegt, für die Richtlinien erarbeitet werden sollen.

2) Dem Beirat Umweltzeichen wird eine Information vorgelegt, deren wesentlichste Inhalte sind:

  1. Das Umweltproblem und die wesentlichen Umweltaspekte im jeweiligen Produkt- oder Dienstleistungsbereich
  2. Die spezifische Produktlandschaft (Anzahl, Ausrichtung, Heterogenität, Herstellerstruktur...)
  3. Die mögliche Ausrichtung der Richtlinie
  4. Ihr Umweltnutzen im Optimalfall
  5. Beurteilung der Plausibilität für effektive Zeichennutzung (wie viele Nutzer sind möglich/wahrscheinlich).

3) Nach Beratung des Entwurfes dieser Liste und Abgabe einer Empfehlung durch den „Beirat Um­welt­zeichen“ trifft das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die Ent­scheidung über die in der nächsten Arbeitsperiode zu er­stellenden Richtlinien.

4) Anschließend erfolgt die Ausarbeitung eines Richtlinien­vorschlages und eine Richtliniendebatte in einem Fachaus­schuss unter Leitung des vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft beauftragten Dritten unter Beiziehung von Vertreterinnen und Vertretern der betrof­fenen Wirt­schafts­kreise, von Umweltorganisationen, der Verwaltung und sonstiger Fachexperten und Fachexpertinnen.

5) Als Basis für eine Richtlinie des Österreichischen Umweltzeichens können auch gültige Vergabekriterien des EU Ecolabels oder des Blauen Engelsherangezogen werden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bzw. der vom Bundesministerium beauftragte Dritte können in einzelnen Fällen derartige Kriterien einem Fachausschuss präsentieren, der dem Beirat empfehlen kann, diese Ecolabel-Vergabekriterien vollinhaltlich als Richtlinie für das Österreichische Umweltzeichen zu übernehmen. Kommt es zu keiner vollinhaltlichen Übernahme der Vergabekriterien des Ecolabel oder jener des Blauen Engels, ist bezüglich der betreffenden Produkt- oder Dienstleistungsgruppe nach den Ziffern 1 bis 4 sowie unter Berücksichtigung der EU rechtlichen Bestimmungen vorzugehen. „Vollinhaltlich“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Umweltkriterien im betreffenden EU-Dokument bzw. in der betreffenden Vergaberichtlinie des Blauen Engels. Anpassungen haben gegebenenfalls in Bezug auf die Nachweispflicht für die Erfüllung der Kriterien und unter besonderer Berücksichtigung des Mehrwerts zu erfolgen. Dieser Nachweis hat jedenfalls gemäß den in dieser Satzung für das Österreichische Umweltzeichen festgelegten Bestimmungen zu erfolgen.

6) Nach Vorlage der Richtlinie einschließlich Fachausschuss­-Empfehlung an den Beirat Umweltzeichen und allfälliger Abgabe einer begutachtenden Stellung­nahme der zuständigen Fachabteilung genehmigt und veröffentlicht das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die Richt­linie.

§ 6 Beantragung des Umweltzeichens

1) Die Anträge werden an einen, vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft - in Angelegenheiten des Umweltzeichens für Schulen und pädagogische Hochschulen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung BMB - beauftragten Dritten gerichtet.

2) Antragsteller kann jede natürliche oder juristische Person insbesondere Unternehmen der Sachgüterproduktion, Tourismusbetriebe, Freizeit-, Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie Schulen sein, die die Betriebsstätte oder die Vertriebsstelle innerhalb der EU oder des EWR hat.

3) Anträge auf Ve­rgabe des Umwelt­zeichens können erst nach Veröffentlichung einer Richtlinie (Vergabekriterien) für die entsprechende Produktgruppe oder Dienstleistung gestellt werden.

4) Als Antragsunterlagen sind anzuschließen:

  1. Name (Firma) und Anschrift des An­tragstellers bzw. des Produkther­stellers.
  2. Kopie der Gewerbeberechtigung und der Betriebsanlagen­genehmigung(en) oder Gleichwertiges.
  3. Bezeichnung und Beschreibung des Produktes/Dienst­leistung für das/die das Umweltzeichen angestrebt wird.
  4. Art der beabsichtigten Anbringung des Umweltzeichens auf dem Produkt, der Verpackung oder Art der Kennzeich­nung der Dienstleistung.
  5. Unterlagen, die glaubhaft machen und bestätigen, dass das Produkt/die Dien­stleistung den gesetzlichen Vor­schriften (z.B. betreffend Sicher­heit, Gesundheit und Kennzeich­nung), den technischen Normen und Standards bzw. zumin­dest dem derzeitigen Stand der Technik entspricht.
  6. Im Antrag muss weiters glaub­haft gemacht und be­stä­tigt werden, dass die Produktion bzw. die Erbringung der Dienstleistung den im Erzeugungsland gel­ten­den Umweltschutzbestimmungen und sonstigen ge­setzlichen Auflagen entspricht.
  7. Gutachten, die bestätigen, dass das Produkt/die Dienst­leistung die An­for­derungen der Richtlinie (Vergabekri­terien) erfüllt.

§ 7 Nachweis der Richtlinienerfüllung

1) Ausgezeichnet werden nur jene Produkte und Dienstleistungen, die den Richt­linien entsprechen und bei denen dies durch Gesamtgutachten ent­sprechend qualifizierter Prüfstellen, technischer Büros, Zivilingenieure oder gerichtlich beeideter Sachverständige bzw. qualifizierter Prüferinnen und Prüfer (Tourismus und Bildung) nachgewiesen wird. In der Prüf­richtlinie können Anforderungen an Qualifikation und Aus­stattung der Prüfstellen sowie Anforderungen an die Prüfmethoden festge­legt werden.

2) Ein beauftragter Dritter kontrolliert die vorliegenden Gutachten anhand der Richtlinien und der Antragsunterlagen und empfiehlt die Umweltzeichen‑Vergabe.

§ 8 Vergabe des Zeichens, Nutzungsdauer und Gebühren

1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ver­gibt mit Vertrag die Marke „Umweltzeichen“ für die Dauer von vier Jahren. Basiert eine Richtlinie auf gültigen Vergabekriterien des EU Ecolabels oder auf jenen des Blauen Engels, so wird das Umweltzeichen für die jeweilige Dauer der Gültigkeit dieser Vergabekriterien vergeben.

2) Die Verleihung des Zeichens durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft erfolgt nach positiver Erle­digung der Anträge auf Zeichennutzung durch einen beauftragten Dritten im Auftrag des genannten Bundesministeriums. Anhand der im Antrag eingereichten Unter­lagen prüft der beauftragte Dritte, ob die rechtlichen Voraussetzungen zur Führung des Umweltzeichens erfüllt sind (siehe § 6, Zi. 4 Pkt. 1‑7).

3) Mit der Vergabe des Zeichens ist die Bezahlung einer jährlichen Nutz­ungsgebühr an einen beauftragten Dritten fällig. Die Höhe der jährlichen Nutzungsgebühren wird in einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft veröffentlichten Gebührenordnung festgelegt.

Schulen sind von der Nutzungsgebühr befreit.

Gleichzeitige Nutzung von EU Ecolabel und Österreichischem Umweltzeichen:

Für Produktgruppen, für die gemäß § 5 Abs. 5 inhaltsgleiche Kriterien für das Österreichische Umweltzeichen und das EU Ecolabel festgelegt wurden, kann die Nutzungsgebühr für das Österreichische Umweltzeichen erlassen werden, sofern beide Zeichen gleichzeitig genutzt werden, und die Nutzungsgebühr gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des EU Ecolabel in voller Höhe vorgeschrieben wird.

Werden gleichzeitig Anträge auf Nutzung des Österreichischen Umweltzeichens und des EU Ecolabels für Produktgruppen, für die nach dem Verfahren gemäß § 5 Abs. 5 inhaltsgleiche Vergabekriterien bestehen, gestellt, kann die Bearbeitungsgebühr für das Österreichische Umweltzeichen entfallen, sofern gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des EU Ecolabel die Antragsgebühr für das EU Ecolabel in voller Höhe vorgeschrieben wird.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird im Rahmen der Gebührenordnung eine An­passung der Gebührensätze an die Geldwertentwicklung unter Bedachtnahme auf eine kosten­deckende Gebühren­gestaltung vornehmen.

§ 9 Inhalt des Nutzungsvertrages

1) Der Zeichennutzungsvertrag enthält die Rechte und Pflichten der Zeichennutzers, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle der Richtlinieneinhaltung einschließlich der Kostentragung für Kontrolltätigkeiten, der werb­lichen Nutzung des Zeichens und der Beschränkungen, um Irreführungen zu vermeiden, sowie allfällige Auflagen, die mit der Zeichennutzung verbunden sind (z.B. Kenn­zeichnung von Inhaltsstoffen, Angabe der Be­gründung der Zeichenvergabe, Unterlassung bestimmter werb­licher An­preisungen).

2) Des Weiteren regelt der Zeichennutzungsvertrag auch Sanktionen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (z.B. vorübergehende oder dauernde Untersagung der Zeichennutzung), wenn nach Zeichenverga­be Umstände bekannt werden, die eine (neuerliche) Verga­be oder eine weitere Nutzu­ng des Zeichens unzulässig erscheinen las­sen (z.B. un­richtige Prüfgutachten oder unrichtige Bestätigungen über die Einhaltung gesetzlicher Auflagen bei der Pro­duktion sowie vertrags­widrig­e Zeichennutzung).

§ 10 Kontrolle der Vertragserfüllung

Dem Nutzungsvertrag entsprechend wird von einem beauftragten Dritten die Einhaltung der Richtlini­en und des Zeichennutzungsvertrages überprüft, bzw. eine Über­prüfung veranlasst. Der/Die ZeichennutzerIn ist zur Zusammenarbeit bei der Kontrolle verpflichtet.

§ 11 Sanktionen bei Vertragsverletzungen und Zeichenmissbrauch

1) Bei Verletzung des Zeichennutzungsvertrages (z.B. Nicht­einhaltung der Richtlinie, Zeichenmissbrauch) wird vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die Berechtigung zur Zeichennutzung ‑ dauernd oder bis zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes ‑ entzogen. Daneben bleiben Sanktionen auf Grund des Markenschutzgesetzes oder wettbewerbsrechtlicher Vor­schriften (z.B. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unberührt.

2) Verletzungen des Zeichennutzungsvertrages, die zur (vorüber­gehenden) Untersagung der Zeichennutzung führen, sind insbesondere:

· das Produkt/die Dienstleistung entspricht nicht mehr der Richtlinie

· die für die Zeichenvergabe eingereichten Unterlagen waren unrichtig oder gefälscht

· die bei Antragstellung bekannt gegebenen Inhaltsstoffe waren unrichtig

· das Umweltzeichen wurde missbräuchlich (z.B. in der Wer­b­ung) auch für andere Produkte/Dienstleistungen ver­wendet

· die Nutzungsgebühr wurde nicht (vollständig) entrich­tet

· die Durchführung von Kontrollen wurde behindert, verhindert oder verzögert.

§ 12 Verlängerung der Zeichennutzung

Die Zeichennutzung kann auf Antrag der Zeichennutzer jeweils für eine weitere Periode von 4 Jahren verlängert werden, wenn das Produkt, der Betrieb, die Schule, die Bildungseinrichtung bzw. die Dienstleistung den Anforderungen der jeweils anzuwendenden Richtlinie in der geltenden Fassung entsprechen.

Frühestens sechs und spätestens zwei Monate vor Ablauf der Nutzungsdauer ist ein Antrag auf Verlängerung der Zeichen­nutzung zu stellen.

Bei Änderungen des Produktes/der Dienstleistung, die Inhalte der Richtlinie berühren, ist innerhalb eines Jahres ein Gutachten über die geänderten Parameter vorzulegen. Dabei sind alle EU-Bestimmungen grundsätzlich zu beachten und das Umweltzeichensystem gegebenenfalls aktiv vom Zeichennutzer zu informieren.

Bei einer Änderung der Vergaberichtlinien ist – ausgenommen für Tourismusbetriebe sowie Schulen oder Bildungseinrichtungen - spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten ein Gutachten über die geänderten Parameter bzw. Anforderungen und Kriterien vorzulegen. Mit Vorlage dieses Gutachtens kann die Verlängerung des Zeichennutzungsvertrags um eine weitere Periode beantragt werden.

Tourismusbetriebe, Schulen und pädagogische Hochschulen sowie Bildungseinrichtungen sind bei einer Änderung der Vergaberichtlinie verpflichtet, innerhalb eines Jahres die für sie relevanten Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.

Alle 4 Jahre ist jedenfalls ein neues Gesamtgutachten erforderlich. Basiert eine Richtlinie auf gültigen Vergabekriterien des EU Ecolabels bzw. auf jenen des Blauen Engels, ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der überarbeiteten Vergabekriterien ein neues Gesamtgutachten erforderlich.

§ 13 Erlöschen der Marke

Das Recht zur Nutzung der Marke „Umweltzeichen“ er­lischt, wenn die Marke aus dem Markenregister ge­löscht wird.