Das Österreichische Umweltzeichen für Produkte & Dienstleistungen
Anforderungsprofil für die Listung als Prüfer:in
Die Anforderungen an Prüfer:innen des Österreichischen Umweltzeichens orientieren sich an den Inhalten der ÖNORM EN ISO 17065, der ÖNORM EN ISO 17011 sowie der ÖNORM EN ISO 19011 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Umweltzeichen-Systems.
1 Allgemeine Anforderungen
Prüfer:innen müssen für eine aktuelle Listung die nachstehende Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung erfüllen sowie ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die erforderlichen Qualifikationen müssen durch entsprechende Nachweise / Referenzen und Zertifikate belegt werden. Die Listung ist personenbezogen und nicht auf eine Prüfstelle bzw. Organisation übertragbar.
1.1 Persönliche Qualifikationen
- hohe kommunikative Fähigkeiten
- soziale Kompetenz
- Integrität
- Unabhängigkeit
1.2 Fachliche Qualifikationen
· Abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung und/oder Matura (Nachweis: Zeugnisse)
· Fundierte fachliche Ausbildung und/oder praktische Erfahrungen im Themenfeld der entsprechenden Richtlinie (Nachweis: Referenzen)
· Postsekundäre fachbezogene Ausbildung mit mindestens 1 Jahr Berufserfahrung oder mindestens 2 Jahre Berufserfahrung im Bereich der jeweiligen Richtlinie (Produktprüfung, Qualitäts- oder Umweltmanagement, etc.) (Nachweise: Zeugnisse, Referenzen)
· Kenntnisse und Erfahrungen betreffend Umweltmanagementsysteme, Umweltbetriebsprüfungen oder vergleichbare betriebliche Umweltschutzagenden (Nachweise: Zeugnisse, Referenzen)
· Grundlegende Kenntnisse der Audittechnik (Schulungsnachweis)
· Kenntnis einschlägiger Gesetze, Normen und anderer Anforderungen, die die jeweilige Umweltzeichen Richtlinie betreffen (Nachweis: Eigenerklärung)
· Kenntnis allgemeiner Geschäfts- bzw. Organisationsprozesse und der zugehörigen Terminologie, die die jeweilige Umweltzeichen Richtlinie betreffen (Nachweis: Eigenerklärung)
· Erfahrung in der Arbeit mit Datenbanken (Nachweise: Zeugnisse, Referenzen oder Eigenerklärung)
1.3 Anforderungen an die Unabhängigkeit
· Der:die Prüfer:in und die Prüfstelle müssen von dem zu prüfenden Betrieb bzw. Produkthersteller unabhängig sein
· Der:die Prüfer:in darf mit dem Unternehmen, dessen Leitung und dessen Mitarbeiter:innen sowie dem:der ggf. beigezogenen Berater:in in keinem Ehe- oder Verwandtschaftsverhältnis bzw. in keinem Werk- oder Gesellschaftsvertragsverhältnis stehen (ausgenommen Werkvertrag zur Prüfung)
· Der:die Prüfer:in unterliegt in Ausübung ihrer Tätigkeit keinem Weisungsverhältnis und wird durch die zeichengebende Stelle bzw. deren Auftragnehmer:in zugelassen und/oder zugeteilt
2 Anforderungen für die Listung und Tätigkeit als Prüfer:in
Über die Listung von Prüfer:innen entscheidet der Zeichengeber, beziehungsweise die von ihm mit der administrativen Umsetzung beauftragte Stelle. Die Listung ist unter Einhaltung der formalen Voraussetzungen grundsätzlich unbefristet, kann jedoch für einzelne Richtlinien vom Zeichengeber auf eine kürzere Dauer eingeschränkt werden.
2.1 Richtlinienspezifische Voraussetzungen für die Listung von Prüfer:innen
Als Voraussetzung für die Listung der Prüfer:innen kann der Zeichengeber die Teilnahme an einer Basisschulung über das Umweltzeichen vorschreiben. Zusätzlich kann der Zeichengeber für einzelne Richtlinien eine erfolgreiche Beratung zum Umweltzeichen und eine Hospitation bei einer Prüfung verlangen.
2.2 Austausch, Kommunikation und Weiterbildung
Der:die Prüfer:in verpflichtet sich zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen und Austauschtreffen. Die Häufigkeit dieser Veranstaltungen und die Erfordernis der Teilnahme wird vom Zeichengeber je nach Richtlinie spezifisch vorgegeben.
Für die Kosten hat der:die Prüfer:in (bzw. seine:ihre Dienststelle) selbst aufzukommen. Ist der:die Prüfer:in mehrmals verhindert, an den Treffen teilzunehmen und findet auch kein sonstiger ausreichender Austausch mit dem Zeichengeber, bzw. der von ihm für die administrative Umsetzung beauftragten Stelle statt, so wird die Listung bis zu einer weiteren Teilnahme an einem Treffen ruhend gestellt
Der Zeichengeber bzw. die von ihm für die administrative Umsetzung beauftragte Stelle behalten sich vor, den:die Prüfer:in bei Zutreffen von Sachverhalten, die seine:ihre Verlässlichkeit oder Integrität in Zweifel stellen, nicht mehr als Prüfer:in zu listen bzw. einzusetzen. Insbesondere betrifft dies folgende Punkte:
· Unzureichender Kontakt. Keine Umweltzeichen-Prüfung innnerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren oder kein ausreichender Informationsaustausch mit der zeichengebenden Stelle bzw. deren Auftragnehmer:in (z.B. Teilnahme an Treffen)
· Rufschädigendes Verhalten
· Mangelhafte Prüfungsleistung bzw. unzureichende Qualität in der Nachweisführung
3 Durchführung der Prüfungen / Aufgaben der Prüfer:innen
Der:die Prüfer:in hat bei der Prüfung nach der jeweiligen Umweltzeichen-Richtlinie in der letztgültigen Fassung vorzugehen, sowie dabei – falls vorhanden – die vom Zeichengeber als Hilfsmittel vorgesehenen Materialien (insbesondere Umweltzeichen-Software und Prüfprotokoll) einzusetzen. Das Prüfprotokoll bzw. ein Prüfbericht ist der für die administrative Umsetzung beauftragten Stelle umgehend nach Abschluss des Prüfprozesses zu übermitteln. Auf Anfrage ist über den Ablauf der Prüfung zu berichten.
Der für die administrative Umsetzung beauftragten Stelle obliegt die fachliche Kontrolle des Prüfprotokolls bzw. des Prüfberichts; werden fachliche Mängel festgestellt, so hat der:die Prüfer:in die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen.
Folgende weitere unterstützende Tätigkeiten können unbeschadet der Objektivität des Prüfverfahrens auch von Prüfer:innen wahrgenommen werden:
· Aufklärung eines:r Interessent:in über die formale Abwicklung des Umweltzeichen-Antrags
· Information des:der Interessent:in zur Umweltzeichen-Software, ggf. auch deren:dessen Mitarbeiter:innen bezüglich der anzuwendenden Kriterien
· Kommunikation über ggf. mögliche Förderungen
· Falls erforderlich Eingabe der umgesetzten Maßnahmen in die Maßnahmendatenbank der Förderstellen
4 Rechte von Prüfer:innen und Nutzung des Umweltzeichen-Logos
Folgende Rechte sind mit der Zulassung als Prüfer:in für das Österreichische Umweltzeichen verbunden:
· Listung im Prüfer:innenpool der jeweiligen Richtlinie
· Eigener Zugang zum Online Antrags- und Prüfsystem des Umweltzeichens
· Mitarbeit an der Überarbeitung von Umweltzeichen Richtlinien
· Das Logo des Österreichischen Umweltzeichens darf in der eigenen Kommunikation verwendet werden, sofern eindeutig hervorgeht, dass nicht das Unternehmen bzw. der:die Prüfer:in an sich mit dem Umweltzeichen ausgezeichnet ist, sondern dass die angebotene Prüfungstätigkeit im Auftrag bzw. im Dienst des Umweltzeichens erfolgt. Dies ist z. B. durch den Zusatz „Prüfer:in für das Österreichische Umweltzeichen“ klarzustellen.
5 Honorare
Die Höhe der Honorare wird grundsätzlich zwischen dem zu prüfenden Unternehmen und dem:der Prüfer:in festgelegt. Der Zeichengeber kann je nach Richtlinie allerdings festlegen, dass die Festlegung und Abwicklung der Honorare über die für die administrative Umsetzung beauftragte Stelle erfolgt.
Für diese Fälle gebührt dem:der Prüfer:in für die Prüfungstätigkeit ein Entgelt in Höhe des durch den Zeichengeber festgelegten, aktuell gültigen Honorarschemas. In allen anderen Fällen erfolgt die Rechnungslegung direkt durch den:die Prüfer:in an den:die Antragsteller:in.