Umweltkommunikation mit dem Österreichischen Umweltzeichen und dem EU-Ecolabel: Das ist ab 2026 zu beachten
Mit der jüngsten Ergänzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) durch die Richtlinie „Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel“ (ECGT-RL) sind Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Kommunikation von Unternehmen künftig viel strenger reguliert. Ziel ist es, Greenwashing zu verhindern und für Verbraucher:innen überprüfbare Informationen sicherzustellen, die nicht irreführend sind. Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 27. März 2026 Zeit die Richtlinie in nationales Gesetz umzusetzen. Die neuen Regeln gelten EU-weit ab 27. September 2026 und sind auch für alle UZ-Lizenznehmer wichtig. Finden Sie hier die wichtigsten Informationen im Überblick!
1. Grundregel: Verbot allgemeiner Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung
Allgemeine Umweltaussagen sind künftig nur erlaubt, wenn sie durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden können. Die gute Nachricht vorweg: Sie als Lizenznehmer sind klar im Vorteil! Das Österreichische Umweltzeichen, als nationales ISO 14024 Typ I-Label, sowie das EU-Ecolabel gelten als solch anerkannter Nachweis. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Kriterien des Umweltzeichens die gesamte Aussage auch abdecken. Das heißt: Ihre Aussagen dürfen nicht weiter reichen, als die geprüften Umweltleistungen.
Beispiele für allgemeine Umweltaussagen: „umweltschonend“, „umweltfreundlich“, „eco-“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient", „biobasiert", „biologisch abbaubar“, „ein Freund der Natur“, „ökologisch korrekt“, „schonend für die Umwelt“ |
Weiter gefasste Aussagen, die die Worte „bewusst“, „nachhaltig“ und „verantwortungsbewusst“ enthalten sind künftig nur erlaubt, sofern sie auf einer anerkannten Umweltleistung beruhen, die auch soziale Aspekte berücksichtigt.
Beispielsweise dürfen Sie die allgemeine Umweltaussage ‚biologisch abbaubar‘ nur verwenden, sofern in den spezifischen Kriterien der Umweltzeichen-Richtlinie, auf die Bezug genommen wird, auch Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit festgelegt sind. Ebenso dürfen Sie mit der Aussage ‚umweltfreundliches Unternehmen‘ nur werben, wenn sich die Zertifizierung nicht nur auf ein einzelnes Produkt ihres Unternehmens bezieht.
Best practise: Verwenden Sie allgemeine Umweltaussagen idealerweise in Verbindung mit dem Österreichischen Umweltzeichen oder dem EU-Ecolabel (als Logo oder namentlich) – so schaffen Sie Transparenz und Vertrauen!
- „Umweltschonend produziert – mit dem Österreichischen Umweltzeichen!“
- „Umweltfreundlich übernachten – mit dem Österreichischen Umweltzeichen!“
- „Ausgezeichnete Umweltperformance – mit dem EU-Ecolabel!“
Auch eine Spezifizierung der allgemeinen Aussage ist – sofern die Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann – zulässig, da sie dann nicht mehr als irreführend gilt. Wichtig zu wissen ist, dass für diese spezifischen Umweltaussagen (zB. „100% der für die Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammt aus erneuerbaren Quellen“) auf EU-Ebene aktuell eigene Anforderungen an die Begründung ausgearbeitet werden. Sobald der entsprechende Gesetzestext dazu ausformuliert ist werden wir Sie ausführlich darüber informieren!
2. Grundregel: Absolutes Verbot von Kompensations-Umweltaussagen bezogen auf ein Produkt oder eine Dienstleistung
Aussagen die suggerieren, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, sind jedenfalls unzulässig, sofern sie sich auf Kompensationsmaßnahmen, wie den Ankauf von Emissionsgutschriften, beziehen. Denn das Produkt oder die Dienstleistung selbst wird durch Kompensation nicht klimaneutral. Wird dennoch der Eindruck erweckt, führt das Verbraucher:innen in die Irre – und fällt künftig klar unter Greenwashing.
Beispiele von Umweltaussagen in Verbindung mit Kompensation: „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“ |
Zulässig bleibt nur, tatsächlich messbare Emissionsreduktion (zB. als %-Zahl) im Produkt oder Prozess zu kommunizieren (als spezifische Aussage!) – und das nur mit überprüfbarem Nachweis.
3. Grundregel: Verbot von Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung von Betrieben ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele
Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung eines Unternehmens sind nur erlaubt, sofern ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan festgelegt ist, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind (zB. die Zuweisung von Ressourcen). Dieser Umsetzungsplan ist regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen zu prüfen und dessen Erkenntnisse sind den Verbraucher:innen zur Verfügung zu stellen.
Warum ist das wichtig?
Bisher konnten Unternehmen allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ weitgehend frei verwenden, und das oft ohne einen belastbaren Nachweis dafür erbringen zu müssen. Das hat zu Greenwashing geführt, bei dem Produkte und Dienstleistungen umweltfreundlicher dargestellt wurden, als sie tatsächlich sind. In Folge konnten Verbraucher:innen Kaufentscheidungen nicht mehr auf einer verlässlichen Informationsbasis treffen.
Die neuen Regelungen wurden zum Schutz der Konsument:innen entwickelt. Gleichzeitig dienen Sie aber auch insbesondere dem Schutz jener Unternehmen, die bereits ernsthaft in ökologische Verbesserungen investieren und sich durch echte Leistungen von der Konkurrenz abheben - wie unseren Lizenznehmern! So entsteht ein fairer Wettbewerb, denn vage Werbeversprechen ohne Substanz bringen künftig keinen Vorteil mehr.
Unser Hinweis für Lizenznehmer
Wir haben die Webseiten unserer Lizenznehmer unter die Lupe genommen: Viele Lizenznehmer kommunizieren bereits so, dass die Umweltaussagen auch den neuen Anforderungen entsprechen. Jedoch sind wir bei unserer Recherche auch auf Fälle gestoßen, die künftig rechtlich geahndet werden können. Bitte achten Sie insbesondere darauf, keine Formulierungen wie „klimaneutral“ oder andere nicht belegbare Umweltversprechen mehr zu verwenden. Nehmen Sie bei Ihren Umweltaussagen auch gerne direkt Bezug zum Österreichischen Umweltzeichen oder dem EU-Ecolabel (als Logo oder namentlich) und nutzen sie es als verlässlichen Nachweis für die Umweltqualität Ihrer Produkte und Dienstleistungen.
Fazit
Mit dem Österreichischen Umweltzeichen und dem EU-Ecolabel sind Sie gut aufgestellt, da sie schon heute einen rechtssicheren Nachweis einer anerkannt hervorragenden Umweltleistung besitzen – allgemeine Umweltaussagen bleiben für Sie somit weiterhin erlaubt.
Jetzt ist die beste Zeit, Ihre Umweltkommunikation (Homepage, Werbematerialien, etc.) zu prüfen und anzupassen, damit Sie für 2026 bestens vorbereitet sind!